§ 6 NÖ PZV Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.

(2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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