(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.
(2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.
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