(1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht unterschreiten.
(2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig, möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen einander nicht überlappen.
(3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:
1. | Gemeindename | |||||||||
2. | Planbezeichnung | |||||||||
3. | Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum | |||||||||
4. | Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information | |||||||||
5. | Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und – soweit technisch möglich – der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung dieser Nachbargemeinden. |
(4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird.
(5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation, anzuschließen.
(6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.
(7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des § 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben.
(8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.
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