§ 8 NÖ PZV Widmungsarten des Baulandes

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1):

1.

Wohngebiete: Signatur BW, Farbnummer 1;

2.

Kerngebiete: Signatur BK mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BK-Pfarrzentrum) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BK-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 2;

3.

Betriebsgebiete: Signatur BB mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BB-Büros) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BB-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 3;

4.

Industriegebiete: Signatur BI mit Angabe eines allfälligen Ausschlusses von Fachmarktzentren (z. B. BI-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 4;

5.

Agrargebiete: Signatur BA, mit allfälliger Angabe und Kennzeichnung von Hintausbereichen (z. B. BA-Hintausbereich), Farbnummer 5;

6.

Sondergebiete: Signatur BS-, mit Angabe der besonderen Nutzung (z. B. BS-Krankenanstalt), Farbnummer 6;

7.

Gebiete für Einkaufszentren/Fachmarktzentren: für Einkaufszentren Signatur B-EZ-, für Fachmarktzentren Signatur B-FM-, jeweils mit Angabe der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche (z. B. B-EZ-5000), Farbnummer 7;

8.

Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen: Signatur BO, Farbnummer 8;

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1):

1.

Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die Klassen- bzw. Zahlenangabe (z. B. BW-a bzw. BW-210);

2.

Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart samt allfälliger Angabe der Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-A1); Nummern von freigegebenen Aufschließungszonen dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden;

3.

Vorbehaltsfläche (§ 20 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -V mit Angabe des Vorbehaltszweckes (z. B. BS- V-Kindergarten);

4.

Frist (§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -F, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-F1). Nummern von ausgelaufenen Fristen dürfen nicht wiederverwendet werden.

(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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