(1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1):
1. | Wohngebiete: Signatur BW, Farbnummer 1; | |||||||||
2. | Kerngebiete: Signatur BK mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BK-Pfarrzentrum) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BK-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 2; | |||||||||
3. | Betriebsgebiete: Signatur BB mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BB-Büros) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BB-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 3; | |||||||||
4. | Industriegebiete: Signatur BI mit Angabe eines allfälligen Ausschlusses von Fachmarktzentren (z. B. BI-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 4; | |||||||||
5. | Agrargebiete: Signatur BA, mit allfälliger Angabe und Kennzeichnung von Hintausbereichen (z. B. BA-Hintausbereich), Farbnummer 5; | |||||||||
6. | Sondergebiete: Signatur BS-, mit Angabe der besonderen Nutzung (z. B. BS-Krankenanstalt), Farbnummer 6; | |||||||||
7. | Gebiete für Einkaufszentren/Fachmarktzentren: für Einkaufszentren Signatur B-EZ-, für Fachmarktzentren Signatur B-FM-, jeweils mit Angabe der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche (z. B. B-EZ-5000), Farbnummer 7; | |||||||||
8. | Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen: Signatur BO, Farbnummer 8; |
(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1):
1. | Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die Klassen- bzw. Zahlenangabe (z. B. BW-a bzw. BW-210); | |||||||||
2. | Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart samt allfälliger Angabe der Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-A1); Nummern von freigegebenen Aufschließungszonen dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden; | |||||||||
3. | Vorbehaltsfläche (§ 20 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -V mit Angabe des Vorbehaltszweckes (z. B. BS- V-Kindergarten); | |||||||||
4. | Frist (§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -F, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-F1). Nummern von ausgelaufenen Fristen dürfen nicht wiederverwendet werden. |
(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.
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