§ 19 NÖ PZV Gebäude im Grünland

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:

1.

Befund:

-

Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse

-

Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck

-

derzeitige Nutzung

-

Art der Wasserversorgung

-

Art der Abwasserbeseitigung

-

Art der Erschließung

-

Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer

-

Beschreibung des Bauzustandes

-

Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos

-

Anzahl der Wohneinheiten

-

Stand der Erhebung

2.

Beurteilung, Bewertung:

-

Beurteilung des Bauzustandes

-

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

-

Abweichung von der Bautradition des Umlandes

-

Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976

-

Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer

(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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