(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:
1. | Befund: | |||||||||
- | Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse | |||||||||
- | Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck | |||||||||
- | derzeitige Nutzung | |||||||||
- | Art der Wasserversorgung | |||||||||
- | Art der Abwasserbeseitigung | |||||||||
- | Art der Erschließung | |||||||||
- | Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer | |||||||||
- | Beschreibung des Bauzustandes | |||||||||
- | Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos | |||||||||
- | Anzahl der Wohneinheiten | |||||||||
- | Stand der Erhebung | |||||||||
2. | Beurteilung, Bewertung: | |||||||||
- | Beurteilung des Bauzustandes | |||||||||
- | Beeinträchtigung des Landschaftsbildes | |||||||||
- | Abweichung von der Bautradition des Umlandes | |||||||||
- | Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976 | |||||||||
- | Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer |
(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.
0 Kommentare zu § 19 NÖ PZV