§ 20 NÖ PZV Baulandausnutzung

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung.

(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:

1.

bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der Widmungsart;

2.

nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;

3.

Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des Baulandbereiches;

Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.

(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NÖ PZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NÖ PZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NÖ PZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NÖ PZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NÖ PZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 NÖ PZV
§ 21 NÖ PZV