§ 22 NÖ PZV Übergangsbestimmungen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die Änderung vor dem 1.1.2004 zur Genehmigung vorgelegt wird.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
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