(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.
(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten.
(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.
(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.
(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen.
(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.
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