§ 3 NÖ PZV Flächenwidmungsplan

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten.

(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.

(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.

(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen.

(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÖ PZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÖ PZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÖ PZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÖ PZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÖ PZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ PZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ PZV
§ 4 NÖ PZV