(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:
1. | naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß; | |||||||||
2. | naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren. | |||||||||
3. | Abbauflächen: Farbgebung rot; |
(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.
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