(1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.
(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.
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