§ 2 NÖ PZV Begriffsbestimmungen

NÖ PZV - NÖ Planzeichenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1.

Aufstellung

erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:

-

Grundlagenforschung

-

Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen

-

Entwicklungskonzept

-

Flächenwidmungsplan,

2.

Änderung

a)

generelle Überarbeitung:

generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung

b)

partielle Änderung:

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen

c)

Änderung der Plandarstellung:

Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.

3.

Darstellungsformen

a)

Farbdarstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes

b)

Schwarz/Weiß-Darstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.

c)

Neudarstellung:

neue vollständige Darstellung des

-

Entwicklungskonzeptes oder

-

Flächenwidmungsplanes;

d)

Schwarz/Rot-Darstellung:

Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.

4.

Signaturen

Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.

5.

Farbnummer

Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).

In Kraft seit 14.06.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ PZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ PZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ PZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ PZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ PZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ PZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ PZV
§ 3 NÖ PZV