Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. | Aufstellung | |||||||||
erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus: | ||||||||||
- | Grundlagenforschung | |||||||||
- | Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen | |||||||||
- | Entwicklungskonzept | |||||||||
- | Flächenwidmungsplan, | |||||||||
2. | Änderung | |||||||||
a) | generelle Überarbeitung: | |||||||||
generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung | ||||||||||
b) | partielle Änderung: | |||||||||
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen | ||||||||||
c) | Änderung der Plandarstellung: | |||||||||
Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage. | ||||||||||
3. | Darstellungsformen | |||||||||
a) | Farbdarstellung: | |||||||||
Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes | ||||||||||
b) | Schwarz/Weiß-Darstellung: | |||||||||
Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen. | ||||||||||
c) | Neudarstellung: | |||||||||
neue vollständige Darstellung des | ||||||||||
- | Entwicklungskonzeptes oder | |||||||||
- | Flächenwidmungsplanes; | |||||||||
d) | Schwarz/Rot-Darstellung: | |||||||||
Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes. | ||||||||||
4. | Signaturen | |||||||||
Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen. | ||||||||||
5. | Farbnummer | |||||||||
Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel). |
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