§ 11 NÖ NPG Nationalparkbeirat

NÖ NPG - NÖ Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus:

1.

je einem Mitglied, das von jeder Nationalparkgemeinde (§ 3 Abs. 5) namhaft zu machen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Nationalparks auf weniger als drei Gemeinden, so sind von jeder betroffenen Gemeinde drei Mitglieder namhaft zu machen;

2.

je zwei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark betroffenen Grundeigentümer, die im Nationalparkgebiet über mindestens 115 ha Grundeigentum bzw. weniger als 115 ha Grundeigentum verfügen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer namhaft zu machen sind;

3.

zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

4.

zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesfischereirat namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

5.

einem Mitglied, das von der NÖ Wirtschaftskammer (Fremdenverkehr) namhaft zu machen ist;

6.

fünf Mitgliedern von in Niederösterreich tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umweltschutzvereinigungen, die von der Landesregierung auszuwählen sind, sowie

7.

allfälligen weiteren Mitgliedern, die gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG von den Vertragspartnern namhaft zu machen sind.

(2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Z 7 werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden.

(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:

1.

die Erstattung von Empfehlungen an die Nationalparkverwaltung sowie

2.

die Zustimmung zum Jahresplan (§ 10 Abs. 2).

(5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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