(1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen Nationalparkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden.
(2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich.
(3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Nationalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung.
(4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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