(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.
(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.
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