(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des § 2 verwirklicht werden können.
(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Abs. 3 genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach § 5 Abs. 1 festzulegen.
(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
1. | Naturzone | |||||||||
2. | Naturzone mit Managementmaßnahmen | |||||||||
3. | Außenzone |
(4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkennen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, LGBl. 8000.
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