Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des § 15 verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 10 Abs. 1) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
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