§ 15 NÖ NPG Entschädigung und Einlösung

NÖ NPG - NÖ Nationalparkgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Entschädigungsregelungen des § 18 Abs. 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–3, gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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