(1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des § 2 am ehesten entspricht.
(2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Abs. 1) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat.
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