(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen; | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind; | |||||||||
3. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß; | |||||||||
4. | Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Naturzonen und Naturzonen mit Managementmaßnahmen gemäß §§ 5 und 6. |
(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.
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