(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:
1. | die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks; | |||||||||
2. | die Information und Betreuung der Besucher; | |||||||||
3. | die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems; | |||||||||
4. | die erforderlichen Renaturierungs- und Managementmaßnahmen; | |||||||||
5. | die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung des Erfolges der getroffenen Maßnahmen. |
(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, LGBl. 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, LGBl. 6550, anzuwenden.
(4)Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.
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