(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 sind
- | von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden, | |||||||||
- | gesetzliche Interessenvertretungen der betroffenen Berufsgruppen, | |||||||||
- | die NÖ Umweltanwaltschaft und | |||||||||
- | betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte und deren allfällige Interessenvertretungen | |||||||||
- | in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen | |||||||||
zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalparkverwaltung zu hören. |
(2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z. B. Gemeindezeitung, Regionalzeitungen u. dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhörungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.
(3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Einfluß.
0 Kommentare zu § 8 NÖ NPG