(1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.
(2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregierung, welche die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, sinngemäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung.
(3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den §§ 5, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene
1. | dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder | |||||||||
2. | im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder | |||||||||
3. | trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. | |||||||||
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß § 18 Abs. 3 für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen. |
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