(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.
(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind zusätzlich zu den Ausnahmen des § 5 Abs. 3 und 4 die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u. dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß § 10 Abs. 2 ausgenommen.
(4) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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