Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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