Art. 50 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.

(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
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