Art. 27 NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einem Einspruchsverfahreneiner Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, von der Mehrheit der Abgeordneten oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.

1.

der Mehrheit der Mitglieder des Landtages oder

2.

mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder

3.

mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich

innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.

(2) Ein EinspruchsverfahrenEine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß

1.

zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßtgefasst wurde oder

2.

in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder

3.

überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018

(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einem Einspruchsverfahreneiner Volksabstimmung zu unterziehen, wenn esdies von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, von der Mehrheit der Abgeordneten oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.

1.

der Mehrheit der Mitglieder des Landtages oder

2.

mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder

3.

mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich

innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.

(2) Ein EinspruchsverfahrenEine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß

1.

zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßtgefasst wurde oder

2.

in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder

3.

überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.

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