(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
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