Art. 25a NÖ LV 1979

NÖ Landesverfassung 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

TechnischeIn Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in Entwürfen von Landesgesetzesdieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

-

sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und

dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2017

TechnischeIn Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in Entwürfen von Landesgesetzesdieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

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sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und

dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.

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