(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag.
(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den zweiten oder dritten Präsidenten mit seiner Vertretung.
(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Absatz 4 gilt sinngemäß.
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