Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Absatz 2) sie gewählt wurden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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