(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht den Präsidenten, einen zweiten und einen dritten Präsidenten. Bei Mandatsgleichheit steht der Anspruch auf einen Präsidenten jener Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die höhere Stimmenanzahl auf sich vereinigen konnte.
(2) Für die Wahlvorschläge und die Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien gilt Artikel 35 Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Bei der Wahl der Präsidenten sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 2 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.
(4) Die Präsidenten dürfen nicht Mitglied der Landesregierung sein.
(5) Die Präsidenten bleiben solange im Amt, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat.
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