(1) Wenn die im § 93 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen.
Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiter zu verleihen. |
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 90 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 90.
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