(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) | der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen; | |||||||||
b) | an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden; | |||||||||
c) | der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden; | |||||||||
d) | auf die Privatschule finden, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 11 bis 22, 23 Abs. 1 lit.a und b sowie Abs. 2, 3 und 5, 24 bis 26, 28 bis 33, 34 Abs. 1 sowie 35 bis 72 und der hiezu erlassenen Verordnungen Anwendung. |
(2) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 85 Abs. 1) folgende Sonderregelungen:
a) | Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß § 47 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. | |||||||||
b) | Die Bestimmungen des § 45 gelten mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüberhinausgehende | |||||||||
Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 85 Abs. 2 berührt wird. | ||||||||||
c) | Der Aufnahmevertrag ist rechtsunwirksam, wenn ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird. |
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