(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).
(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Landeshauptmann 200 %, | |||||||||
2. | einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %, | |||||||||
3. | einen Landesrat 180 %, | |||||||||
4. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 150 %, | |||||||||
5. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 140 %, | |||||||||
6. | den Landesrechnungshofdirektor 120 %, | |||||||||
7. | den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 110 %, | |||||||||
8. | einen Klubobmann im NÖ Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsichten ausgeübt wird) 100 %, | |||||||||
9. | den zweiten und dritten Präsidenten des NÖ Landtages 100 %, | |||||||||
10. | einen Abgeordneten des NÖ Landtages 80 %, | |||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Hätte ein Landesorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht). Eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktion ist innerhalb von vier Wochen zu melden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhebezug oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach dem vorstehenden Satz um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Landesorgan durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
Neben den Bezügen gebührt dem Landesorgan für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes, einer neuerlichen Funktion nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder einer neuerlichen Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. | Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, | |||||||||
2. | sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens drei Monaten. |
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | auf eine Pension deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Landesorgan hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(4) § 97 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung und den elektronischen Datenaustausch findet auf Landesorgane nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung sowie den Präsidenten des NÖ Landtages gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber 7 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
1. | der Mitglieder der Landesregierung und | |||||||||
2. | der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten |
(1) Das Landesorgan hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl.Nr. 47/1997, anzuwenden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Landesorgane der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:
| ab 1985 | 10,35 % |
| 1984 | 10,40 % |
| 1983 | 10,45 % |
| 1982 | 10,49 % |
| 1981 | 10,54 % |
| 1980 | 10,59 % |
| 1979 | 10,64 % |
| 1978 | 10,69 % |
| 1977 | 10,74 % |
| 1976 | 10,79 % |
| 1975 | 10,84 % |
| 1974 | 10,89 % |
| 1973 | 10,94 % |
| 1972 | 10,98 % |
| 1971 | 11,03 % |
| 1970 | 11,08 % |
| 1969 | 11,13 % |
| 1968 | 11,18 % |
| 1967 | 11,23 % |
| 1966 | 11,28 % |
| 1965 | 11,33 % |
| 1964 | 11,38 % |
| 1963 | 11,42 % |
| 1962 | 11,47 % |
| 1961 | 11,52 % |
| 1960 | 11,57 % |
| 1959 | 11,62 % |
| 1958 | 11,67 % |
| 1957 | 11,72 % |
| 1956 | 11,77 % |
| 1955 | 11,82 % |
(2) Abs. 1 und Abs. 1a sowie die §§ 11 und 12 sind nicht auf Landesorgane anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, nach Ablauf jedes Kalenderjahres im Nachhinein innerhalb von drei Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) Ist das Landesorgan nach keinem anderen Gesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 10 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) § 11 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. Jänner 1998 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 11 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2007, aufzuwerten und bis zum 30. September 2008 an die in § 11 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.
Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für ein Landesorgan, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
1. | des ihm nach §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und | |||||||||
2. | der Sonderzahlungen | |||||||||
in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Landesorgan ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Landesorgane (§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. | Die in den §§ 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat das Land wahrzunehmen. | |||||||||
2. | Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (§ 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber dem Land abzugeben. | |||||||||
3. | Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend. |
(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 55 % bis höchstens 130 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.
(2) Die Bezüge dürfen für
1. | jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %, | |||||||||
2. | ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 % | |||||||||
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen. |
(3) Die Entschädigungen dürfen für
1. | ein Mitglied des Gemeinderates 20 %, | |||||||||
2. | den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 % | |||||||||
des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen. |
| bis zu | 1.000 Einwohnern | 36 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern | 42 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern | 48 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern | 53 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern | 61 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern | 72 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern | 76 % |
| über | 20.000 Einwohnern | 91 % |
| bis zu | 1.000 Einwohnern |
| bis 15,75 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern |
| bis 18,25 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern |
| bis 21 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern |
| bis 23,5 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern |
| bis 27,5 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern |
| bis 32,5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern |
| bis 35 % |
| über | 20.000 Einwohnern |
| bis 42,5 % |
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| bis zu | 1.000 Einwohnern |
| bis 11 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern |
| bis 13 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern |
| bis 14,75 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern |
| bis 16,5 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern |
| bis 19,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern |
| bis 22,75 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern |
| bis 24,5 % |
| über | 20.000 Einwohnern |
| bis 29,75 % |
| bis zu | 1.000 Einwohnern |
| bis 9,5 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern |
| bis 11 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern |
| bis 12,5 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern |
| bis 14,25 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern |
| bis 16,5 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern |
| bis 19,5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern |
| bis 21 % |
| über | 20.000 Einwohnern |
| bis 25,5 % |
| bis zu | 1.000 Einwohnern |
| bis 4,75 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern |
| bis 5,5 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern |
| bis 6,25 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern |
| bis 7,25 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern |
| bis 8,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern |
| bis 9,75 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern |
| bis 10,5 % |
| über | 20.000 Einwohnern |
| bis 12,75 % |
| bis zu | 1.000 Einwohnern |
| 1 % bis 2,5 % |
| von | 1.001-2.500 Einwohnern |
| 1,25 % bis 2,75 % |
| von | 2.501-3.500 Einwohnern |
| 1,25 % bis 3,25 % |
| von | 3.501-5.000 Einwohnern |
| 1,5 % bis 3,75 % |
| von | 5.001-10.000 Einwohnern |
| 1,75 % bis 4,25 % |
| von | 10.001-15.000 Einwohnern |
| 2 % bis 5 % |
| von | 15.001-20.000 Einwohnern |
| 2,25 % bis 5,25 % |
| über | 20.000 Einwohnern |
| 2,75 % bis 6,5 % |
Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§ 2) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (§ 2) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) beträgt und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (Paragraph 2,) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei
(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z. B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.
(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.
(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß § 15 Abs. 1 wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß § 27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.
(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
Dienstreisen der Gemeindeorgane sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Für Reisen im Gemeindegebiet gebührt keine Reisezulage.
(1) Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 sinngemäß.
(2) Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Gemeindeorgane (§ 1 Abs. 2) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. | Die in den §§ 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat die Stadt bzw. die Gemeinde wahrzunehmen. | |||||||||
2. | Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (§ 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde abzugeben. | |||||||||
3. | Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend. |
(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %, | |||||||||
2. | einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 % | |||||||||
des Ausgangsbetrages nach § 2. |
(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.
(1) Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(2) Auf Geldleistungen nach dem 6. Abschnitt ist ein Verzicht (ganz oder teilweise) nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, daß ihm durch die Annahme der Geldleistung unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein die Geldleistungen nach diesem Gesetz übersteigender Schaden oder sozialrechtlicher Nachteil erwachsen würde.
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen
a. | von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind, | |||||||||
b. | von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, | |||||||||
haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997, und § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/2012, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. |
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. | 5% für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% beträgt, und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt | |
§ 1Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2Paragraph 2, | Ausgangsbetrag |
2. Abschnitt | |
§ 3Paragraph 3, | Höhe der Bezüge |
§ 4Paragraph 4, | Anfall und Einstellung der Bezüge |
§ 5Paragraph 5, | Sonderzahlung |
§ 6Paragraph 6, | Bezugsfortzahlung |
§ 7Paragraph 7, | Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung |
3. Abschnitt | |
§ 8Paragraph 8, | Dienstwagen |
§ 9Paragraph 9, | Vergütung für Dienstreisen |
4. Abschnitt | |
§ 10Paragraph 10, | Pensionsversicherungsbeitrag |
§ 11Paragraph 11, | Anrechnungsbetrag |
§ 12Paragraph 12, | Anrechnung |
5. Abschnitt | |
§ 13Paragraph 13, | Beitragsleistung |
6. Abschnitt | |
§ 14Paragraph 14, | Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut |
§ 15Paragraph 15, | Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden |
7. Abschnitt | |
§ 16Paragraph 16, | Kommissionsgebühr |
§ 17Paragraph 17, | Bezügevorrang und Sonderzahlungen |
§ 18Paragraph 18, | Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen |
§ 19Paragraph 19, | Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche |
§ 20Paragraph 20, | Auszahlung |
§ 21Paragraph 21, | Vergütung für Dienstreisen |
§ 22Paragraph 22, | Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge |
8. Abschnitt | |
§ 23Paragraph 23, | Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge |
9. Abschnitt | |
§ 24Paragraph 24, | Verzichtsverbot |
§ 24aParagraph 24 a, | Ruhe- und Versorgungsbezugsbegrenzung |
§ 25Paragraph 25, | Eigener Wirkungsbereich |
§ 26Paragraph 26, | Inkrafttreten |