Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.
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