§ 15 NÖ LG 1997

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde beträgt in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

36 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

42 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

48 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

53 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

61 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

72 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

76 %

 

über

20.000 Einwohnern

91 %

des Ausgangsbetrages nach § 2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§ 18) fest.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (Paragraph 18,) fest.
  1. (2)Absatz 2Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Entschädigungen haben für
    1. 1.Ziffer einsden (Ersten) Vizebürgermeister in den Gemeinden mit

 

bis zu

1.000 Einwohnern

 

bis 15,75 %

 

von

1.001-2.500 Einwohnern

 

bis 18,25 %

 

von

2.501-3.500 Einwohnern

 

bis 21 %

 

von

3.501-5.000 Einwohnern

 

bis 23,5 %

 

von

5.001-10.000 Einwohnern

 

bis 27,5 %

 

von

10.001-15.000 Einwohnern

 

bis 32,5 %

 

von

15.001-20.000 Einwohnern

 

bis 35 %

 

über

20.000 Einwohnern

 

bis 42,5 %

  1. 2.Ziffer 2

     

    bis zu

    1.000 Einwohnern

     

    bis 12,5 %

     

    von

    1.001-2.500 Einwohnern

     

    bis 14,75 %

     

    von

    2.501-3.500 Einwohnern

     

    bis 16,75 %

     

    von

    3.501-5.000 Einwohnern

     

    bis 18,75 %

     

    von

    5.001-10.000 Einwohnern

     

    bis 22 %

     

    von

    10.001-15.000 Einwohnern

     

    bis 26 %

     

    von

    15.001-20.000 Einwohnern

     

    bis 28 %

     

    über

    20.000 Einwohnern

     

    bis 34 %

    1. 3.Ziffer 3

       

      bis zu

      1.000 Einwohnern

       

      bis 11 %

       

      von

      1.001-2.500 Einwohnern

       

      bis 13 %

       

      von

      2.501-3.500 Einwohnern

       

      bis 14,75 %

       

      von

      3.501-5.000 Einwohnern

       

      bis 16,5 %

       

      von

      5.001-10.000 Einwohnern

       

      bis 19,25 %

       

      von

      10.001-15.000 Einwohnern

       

      bis 22,75 %

       

      von

      15.001-20.000 Einwohnern

       

      bis 24,5 %

       

      über

      20.000 Einwohnern

       

      bis 29,75 %

      1. 4.Ziffer 4

         

        bis zu

        1.000 Einwohnern

         

        bis 9,5 %

         

        von

        1.001-2.500 Einwohnern

         

        bis 11 %

         

        von

        2.501-3.500 Einwohnern

         

        bis 12,5 %

         

        von

        3.501-5.000 Einwohnern

         

        bis 14,25 %

         

        von

        5.001-10.000 Einwohnern

         

        bis 16,5 %

         

        von

        10.001-15.000 Einwohnern

         

        bis 19,5 %

         

        von

        15.001-20.000 Einwohnern

         

        bis 21 %

         

        über

        20.000 Einwohnern

         

        bis 25,5 %

        1. 5.Ziffer 5

           

          bis zu

          1.000 Einwohnern

           

          bis 4,75 %

           

          von

          1.001-2.500 Einwohnern

           

          bis 5,5 %

           

          von

          2.501-3.500 Einwohnern

           

          bis 6,25 %

           

          von

          3.501-5.000 Einwohnern

           

          bis 7,25 %

           

          von

          5.001-10.000 Einwohnern

           

          bis 8,25 %

           

          von

          10.001-15.000 Einwohnern

           

          bis 9,75 %

           

          von

          15.001-20.000 Einwohnern

           

          bis 10,5 %

           

          über

          20.000 Einwohnern

           

          bis 12,75 %

          1. 6.Ziffer 6

             

            bis zu

            1.000 Einwohnern

             

            1 % bis 2,5 %

             

            von

            1.001-2.500 Einwohnern

             

            1,25 % bis 2,75 %

             

            von

            2.501-3.500 Einwohnern

             

            1,25 % bis 3,25 %

             

            von

            3.501-5.000 Einwohnern

             

            1,5 % bis 3,75 %

             

            von

            5.001-10.000 Einwohnern

             

            1,75 % bis 4,25 %

             

            von

            10.001-15.000 Einwohnern

             

            2 % bis 5 %

             

            von

            15.001-20.000 Einwohnern

             

            2,25 % bis 5,25 %

             

            über

            20.000 Einwohnern

             

            2,75 % bis 6,5 %

            des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zu betragen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.01.2024
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