§ 18 NÖ LG 1997

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Höhe der Bezüge gemäß § 14 Abs. 1 und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß § 16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobeiDie Höhe der Bezüge gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2, der Entschädigungen und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß Paragraph 16, hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

  1. 1.Ziffer einsdie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß § 15 Abs. 1) der Gemeinde unddie Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß Paragraph 15, Absatz eins,) der Gemeinde und
  2. 2.Ziffer 2die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung
zu berücksichtigen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.01.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ LG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ LG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ LG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ LG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ LG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 NÖ LG 1997
§ 19 NÖ LG 1997