§ 14 NÖ LG 1997 Höhe der Bezüge und Entschädigungen in einer Stadt mit eigenem Statut

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Stadt mit eigenem Statut hat von 55 % bis höchstens 130 % des Ausgangsbetrages nach § 2 zu betragen und ist durch Verordnung des Gemeinderates (§ 18) festzusetzen.

(2) Die Bezüge dürfen für

1.

jedes zur Vertretung des Bürgermeisters berufene Mitglied des Stadtsenates 80 %,

2.

ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates ausgenommen eines nach Z 1 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigungen dürfen für

1.

ein Mitglied des Gemeinderates 20 %,

2.

den Vorsitzenden des Kontrollausschusses 50 %

des für den Bürgermeister nach Abs. 1 festgesetzten Bezuges nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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