§ 1 NÖ LG 1997 Anwendungsbereich

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.
  3. (3)Absatz 3Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
  4. (4)Absatz 4Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.
  5. (5)Absatz 5Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.01.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ LG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ LG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ LG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ LG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ LG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ LG 1997