Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
1. | der Mitglieder der Landesregierung und | |||||||||
2. | der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages | |||||||||
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten |
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