§ 9 NÖ LG 1997 Vergütung für Dienstreisen

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

1.

der Mitglieder der Landesregierung und

2.

der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten

In Kraft seit 09.04.2019 bis 31.12.9999
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