(1) Haben Landesorgane keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2003, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen. Bestehen zum Zeitpunkt der Beendigung der Funktionsausübung Ansprüche auf monatliche Bezüge oder Entschädigungen nach diesem Gesetz oder nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind diese monatlichen Bezüge oder Entschädigungen von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 ebenfalls in Abzug zu bringen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Zeitraum der Bezugsfortzahlung Funktionen nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes neuerlich ausgeübt werden.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. | für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes, einer neuerlichen Funktion nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder einer neuerlichen Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. | Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens sechs Monaten, | |||||||||
2. | sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens drei Monaten. |
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | auf eine Pension deswegen nicht besteht, weil das Landesorgan einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
0 Kommentare zu § 6 NÖ LG 1997