(1) Für ein Landesorgan, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10 %
1. | des ihm nach §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und | |||||||||
2. | der Sonderzahlungen | |||||||||
in die vom Landesorgan ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Landesorgane können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Ab dem auf die Abgabe einer solchen Erklärung folgenden Monatsersten
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 3, 4 und 5 gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Landesorgan ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Landesorgane (§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. | Die in den §§ 3 und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat das Land wahrzunehmen. | |||||||||
2. | Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse (§ 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber dem Land abzugeben. | |||||||||
3. | Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend. |
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