Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsAm 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 2 und 25.Am 1. Jänner 1998: Der Abschnitt 1 mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 2, 3, 4, 5, 8 und 9 mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25.
2.Ziffer 2Am 1. Juli 1998: § 1 Abs. 2, die Abschnitte 6 und 7 sowie die §§ 24 Abs. 2 und 25.Am 1. Juli 1998: Paragraph eins, Absatz 2,, die Abschnitte 6 und 7 sowie die Paragraphen 24, Absatz 2 und 25.
(2)Absatz 2Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden und müssen in jedem Fall mit 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages in Höhe von 2,6 % gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gilt für Bezüge, die am 31. Dezember 2011 € 3.998,40 nicht übersteigen. Dies gilt auch für Bezüge und Entschädigungen, die in Verordnungen des Gemeinderates festgelegt sind und € 3.998,40 nicht übersteigen.
(4)Absatz 4§ 11 in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in § 11 Abs. 1 in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.Paragraph 11, in der Fassung der 8. Novelle tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Für jeden bis zum 31. Dezember 2010 in der Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan zurückgelegten Kalendermonat hat das Land oder die Gemeinde einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 bis zum 30. Juni 2012, längstens aber binnen sechs Monaten nach dem in Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung vor der 8. Novelle angeführten Zeitpunkt, zu leisten.
(5)Absatz 5§ 7 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(6)Absatz 6§§ 1, 14 Abs. 1, 15, 16, 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 4, 4a und 4b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. § 17 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.Paragraphen eins,, 14 Absatz eins,, 15, 16, 17 Absatz eins,, 18, 19 Absatz 4,, 4a und 4b und 20 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, ist auf die Beendigung von Funktionsausübungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2024 wirksam werden.
(7)Absatz 7Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist § 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in § 15 Abs. 3 Z 6 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2023 festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß § 18 über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach § 2 bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.Die Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen bleiben in ihrer vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, maßgeblichen Fassung bis zur Erlassung von neuen Vorschriften über die Entschädigungen in Geltung. Für die Berechnung der Entschädigungen nach diesen weiterhin in Geltung befindlichen Verordnungen ist Paragraph 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, anzuwenden. Insofern in einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, in Kraft stehenden Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung vorgesehen ist, die das in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, festgesetzte Mindestausmaß unterschreitet, so stellt letzteres die den Mitgliedern des Gemeinderates gebührende Entschädigung dar. Verordnungen der Gemeinderäte gemäß Paragraph 18, über die Entschädigungen, die sich am Ausgangsbetrag nach Paragraph 2, bemessen, dürfen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
(8)Absatz 8Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß § 18 anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2023 gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in § 15 Abs. 3 Z 6 vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.Mitgliedern des Gemeinderates, denen durch eine Verordnung gemäß Paragraph 18, anstelle ihrer Entschädigung ein Sitzungsgeld gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung in der Höhe des in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6, vorgesehenen Mindestausmaßes bis der Gemeinderat eine anderslautende Regelung erlässt.
In Kraft seit 11.07.2023 bis 30.01.2024
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