§ 23 NÖ LG 1997 Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Bezüge betragen für

1.

den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,

2.

einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %

des Ausgangsbetrages nach § 2.

(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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