(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus Leistungszusagen
a. | von Rechtsträgern, die landesgesetzlich errichtet worden sind, | |||||||||
b. | von Rechtsträgern, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung oder tatsächlicher Beherrschung auf Grund finanzieller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen des Landes Niederösterreich, einer oder mehrerer niederösterreichischer Gemeinden bzw. eines Gemeindeverbandes der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, | |||||||||
haben einen Pensionssicherungsbeitrag für jenen Anteil zu leisten, der die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1997, und § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 35/2012, übersteigt. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. |
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und ist an jenen landesgesetzlich errichteten Rechtsträger oder jenes Unternehmen zu leisten, von dem die Ruhe- oder Versorgungsbezüge bezogen werden.
(3) Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. | 5% für jenen Teil, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% beträgt, | |||||||||
2. | 10% für jenen Teil, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% beträgt, | |||||||||
3. | 20% für jenen Teil, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% beträgt, und | |||||||||
4. | 25% für jenen Teil, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
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