§ 12 NÖ LG 1997 Anrechnung

NÖ LG 1997 - NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die gemäß § 11 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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