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(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.
(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.
(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.
(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.
(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.