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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,42.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.
(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,42.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrtkilometer.
(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.