(1) Die Arzneimittelkommission gemäß § 19d hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf Universitätskliniken Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen, muss neben den Grundsätzen gemäß § 19d Abs. 5 Z 1 - 3 gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
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