§ 11 NÖ KAG § 11

NÖ KAG - NÖ Krankenanstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen

a)

eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,

b)

eine Veränderung der Art der Krankenanstalt,

c)

eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck,

d)

eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z 5),

e)

Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern,

f)

eine Erweiterung der Krankenanstalt,

g)

eine Erweiterung des medizinischen und pflegerischen Leistungsangebotes sowie die Schaffung neuer Abteilungen, Institute, Anstaltsambulatorien sowie von Fachschwerpunkten und Departments bzw. den Anstaltszweck erheblich beeinflussender Einrichtungen, auch wenn damit keine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,

h)

die Errichtung von medizinisch-technischen Großgeräten laut Österreichischem Strukturplan Gesundheit.

Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 10 bzw. §§ 10a bis 10f sinngemäß anzuwenden. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes sowie die Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.

(2) Der Landesregierung ist vor der Durchführung

a)

jede andere geplante wesentliche räumliche Veränderung der Krankenanstalt, die Ersatzbeschaffung der in Abs. 1 lit.g erwähnten Großgeräte und

b)

die Errichtung und Veränderung von sonstigen medizinisch-technischen Geräten und Anlagen mit einem Anschaffungswert über € 72.700,–, soferne diese medizinisch- technischen Geräte und Anlagen nicht bereits in Verbindung mit dem Voranschlag gemäß § 24 genehmigt wurden, anzuzeigen.

Die Landesregierung kann die angezeigten Maßnahmen gemäß lit.a binnen 3 Monaten, die angezeigten Maßnahmen gemäß lit.b binnen 6 Wochen, jeweils gerechnet vom Einlangen der Anzeigen, untersagen, wenn die Maßnahmen den in den §§ 8 und 10 bzw. §§ 10a bis 10f enthaltenen Grundsätzen widersprechen.

(3) Die Erweiterung einer Krankenanstalt zu einem Universitätsklinikum dahingehend, dass sie ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Privatuniversität dienen soll, ist vor deren Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die angezeigten Maßnahmen binnen 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige gerechnet untersagen, wenn die Berücksichtigung der Erfordernisse der Lehre und Forschung der Medizinischen Privatuniversität zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheitsversorgung führen würden.

(4) Die Einrichtung von fachrichtungsbezogenen Organisationsformen (§ 2b Abs. 1) ist, sofern keine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 erforderlich ist, vor deren Einrichtung der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die angezeigte Maßnahme binnen 3 Monaten ab Einlangen untersagen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 nicht gegeben sind.

In Kraft seit 05.12.2017 bis 31.12.9999
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