(1) Die Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters des Pathologischen Institutes einer Krankenanstalt bedarf außer bei Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den Bedingungen für ihre Bestellung nach § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechen. Eine solche Genehmigung ist vor Dienstantritt des Arztes zu erteilen.
(2) Eine nach Abs. 1 erteilte Genehmigung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür entfallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder die in Betracht kommenden Ärzte sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.
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